KI im Spitalalltag: Datenschutz & Rechtssicherheit
Verfahrensrechtliche Grundlagen und technische Sicherheitsarchitektur nach nDSG und StGB Art. 321
1. Die rechtliche Ausgangslage in der Schweiz
Das seit dem 1. September 2023 in Kraft stehende revidierte Datenschutzgesetz (nDSG) definiert gesundheitsbezogene Daten (Diagnosen, Befunde, Anamnesen, Laborwerte) ausdrücklich als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 lit. c nDSG) [1]. Die Verarbeitung dieser Daten unterliegt erhöhten Sorgfaltspflichten sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Datensicherheit (Art. 6 u. 8 nDSG).
Parallel dazu schützt Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) das ärztliche Berufsgeheimnis. Die unbefugte Offenlegung von Patientengeheimnissen gegenüber nicht am Behandlungsvertrag beteiligten Dritten stellt ein Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt dar, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht ist [2]. Werden externe IT-Dienstleister oder KI-Systeme eingebunden, gelten diese rechtlich als Auftragsbearbeiter (Art. 9 nDSG). Der Leistungserbringer bleibt als Verantwortlicher in der Pflicht sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung ausschliesslich so erfolgt, wie es ihm selbst gestattet wäre.
2. Risikobewertung ausländischer Cloud- und Consumer-KI-Systeme
Beim Einsatz frei zugänglicher Consumer-KI-Tools (z.B. ChatGPT, Copilot oder kommerzielle Standard-APIs US-amerikanischer Anbieter) entstehen erhebliche rechtliche Konflikte mit dem Schweizer Datenschutz- und Strafrecht. Die wesentlichen Risikofaktoren gliedern sich in vier Bereiche:
2.1 US Cloud Act und territoriale Jurisdiktionsrisiken
Gemäss den Richtlinien des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ist eine Übermittlung von Personendaten in Länder ohne angemessenes Datenschutzniveau grundsätzlich unzulässig [3]. Durch den US Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act (US Cloud Act, 18 U.S.C. § 2713) sind US-amerikanische Unternehmen verpflichtet, US-Behörden auch dann Zugriff auf gespeicherte Daten zu gewähren, wenn sich die Server physisch in Europa oder der Schweiz befinden. Die Übermittlung unverschlüsselter Patientendaten an Systeme unter US-Mutterkonzernhoheit verstösst daher gegen Schweizer Recht.
2.2 Modell-Training und Sekundärnutzung von Daten
Viele Standard-KI-Dienste behalten sich in ihren Nutzungsbedingungen das Recht vor, eingegebene Prompts und Anamnesedaten zur Weiterentwicklung und zum Training künftiger KI-Modelle zu verwenden. Werden reale Patientendaten in solche Systeme eingegeben, gehen sie in das permanente Modell-Gedächtnis ein. Dies stellt einen dauerhaften Verstoß gegen das Berufsgeheimnis dar, da die Datenkontrolle unwiederbringlich abgegeben wird.
2.3 Mangelnde Daten-Retention und Transparenz der Speicherdauer
Das nDSG verlangt die Einhaltung des Löschgrundsatzes sowie die Möglichkeit zur Durchsetzung von Betroffenenrechten. Standard-Cloud-Schnittstellen speichern Chatverläufe und API-Protokolle oft über unbestimmte Zeiträume hinweg auf Servern von Drittanbietern. Das Fehlen garantierter Löschfristen (Zero Data Retention) verunmöglicht die rechtssichere Einhaltung der Löschpflichten.
2.4 Abuse Screening und manuelle Überwachung durch Drittpersonal
Selbst Anbieter, die auf Modell-Training verzichten, behalten häufig so genannte Abuse Monitoring Verläufe zurück. Dabei werden Eingaben Stichprobenartig von Mitarbeitern des Plattformbetreibers manuell eingesehen, um Missbrauch zu prüfen. Eine solche Einsichtnahme durch personenfremde Dritte bricht das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB direkt.
3. Anforderungen an eine DSG-konforme Schweizer Sicherheitsarchitektur
Um das administrative Potenzial moderner Sprachmodelle rechtskonform zu nutzen, muss die technische Architektur nach dem Prinzip Security by Design aufgebaut sein. Eine den Schweizer Standards entsprechende Infrastruktur basiert auf drei grundlegenden Säulen:
3.1 100% Schweizer Datenhoheit und ISO-zertifizierte Infrastruktur
Sämtliche Server, Datenbanken und KI-Gateways müssen in ISO 27001, 27017 und 27018-zertifizierten Rechenzentren innerhalb der Schweizer Landesgrenzen betrieben werden. Die betriebsführende Gesellschaft muss ausschliesslich Schweizer Jurisdiktion unterstehen, um jegliche extraterritoriale Zugriffsmöglichkeit ausländischer Behörden auszuschliessen.
3.2 Ephemeral Processing und strikte Zero Data Retention
Die Datenverarbeitung muss in flüchtigen Arbeitsspeichern (RAM-only Processing) erfolgen. Nach Abschluss der Textgenerierung (z.B. der KOGU-Synthese) werden die Eingabedaten und Zwischenergebnisse unverzüglich und dauerhaft aus dem Speicher gelöscht. Es dürfen keine persistenten Freitext-Logs oder Trainingsdateien auf Servern verbleiben.
3.3 Client-seitige Anonymisierung und Nutzung Schweizer Sprachmodelle
Bevor Daten den Browser des Nutzers verlassen, werden direkte Identifikatoren (Patientennamen, Geburtsdaten, AHV-Nummern) durch client-seitige Skripte automatisch pseudonymisiert oder anonymisiert. Ergänzend empfiehlt sich die Anbindung spezialisierter Schweizer Enterprise-Modelle (wie etwa des an der ETH Zürich entwickelten Apertus LLM), um vollständige Unabhängigkeit von ausländischen Anbietern zu gewährleisten.
4. Fazit für Chefärzte, IT-Leiter und Praxisinhaber
Datenschutz im Schweizer Gesundheitswesen ist kein Hindernis für die Digitalisierung, sondern das Fundament für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Nutzung unregulierter Consumer-KI birgt nicht kalkulierbare Haftungsrisiken. Durch den Einsatz geschlossener, rein schweizerischer Systeme lässt sich der administrative Aufwand bei der Erstellung von Kostengutsprachen und Arztberichten um bis zu 90% reduzieren, während die Einhaltung aller Vorgaben von nDSG, EDÖB und StGB zu 100% garantiert bleibt.
- Schweizerisches Datenschutzgesetz (nDSG), Art. 5 (Besonders schützenswerte Personendaten), Art. 6 & 8.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 321 (Verletzung des Berufsgeheimnisses).
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Orientierungshilfe Cloud-Computing im medizinischen Umfeld.
- United States Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act (US Cloud Act, 18 U.S.C. § 2713).